Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksam-keitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden.
Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektions-ketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung oder mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
Ja. Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht z. B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt bzw. im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird.
Die Gebühr in Höhe von 3 € muss ab dem 30. Juni 2022 entrichtet werden, wenn man sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer vulnerablen Person (Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen) oder bei Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will.
Anlasslose Tests können dazu beigetragen, dass Labore überlastet werden und die Statistik verfälscht wird. Daher wird von anlasslosen Tests abgeraten. Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das im Testzentrum weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sofern es das Testzentrum anbietet.
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen. Sie werden künftig durch die Hausärzte oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.
Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt.
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
[Anmerkung: Bei sehr hohen Inzidenzen (bspw. Februar 2022) ist ein positiver Antigentest sehr aussagekräftig – das heißt, er zeigt in den meisten Fällen eine bestehende Infektion korrekt an. Eine PCR-Bestätigung ist daher aus medizinischer Sicht nicht unbedingt notwendig. Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben (vgl. Welche Tests sind wofür geeignet?).]Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben. Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf Testung:
- Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS–CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
- Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
- Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS–CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.
Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie- Schulen, Kindertagesstätten
- Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG
- Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Tageskliniken
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
- stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Für ein aussagekräftiges Testergebnis sollten Sie mindestens 15 Minuten vor dem Test kein Kaugummi kauen, essen, trinken oder rauchen.
Antigen-Tests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Alltagssituation liefern – etwa bei einem Familientreffen oder einer Zusammenkunft mit Freunden. Personen, die viel Umgang mit Menschen oder Kontakt zu Risikopersonen haben, können Antigen-Tests nutzen, um zu prüfen, ob der Verdacht auf eine Infektion vorliegt. Dadurch können sie ihr Umfeld und ihre Mitmenschen besser schützen.
Durch einen Abstrich kann der Antigen-Test spezifische Eiweißfragmente (Proteine) nachweisen, die strukturell oder funktionell ein Bestandteil des Corona Virus (SARS-CoV2) sind. Die Durchführung des Antigen-Tests verläuft unkompliziert und schnell, da anhand einer Patientenprobe (Abstrich) eine qualitative “Ja/Nein” Antwort geboten werden kann.
Prinzipiell ist zu sagen, dass ein Testergebnis immer nur eine Momentaufnahme darstellt. Ein negatives Testergebnis heißt, dass zum Zeitpunkt der Testung keine Sars-CoV-2-spezifischen Antigene nachgewiesen werden konnten. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 liegt demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor. Das Ansteckungsrisiko gegenüber Dritten ist in dem Fall aktuell gering.
Ein negatives Ergebnis schließt dennoch zu keinem Zeitpunkt eine mögliche SARS-CoV-2-Infektion aus. Es gibt Gründe, warum Testergebnisse falsch negativ oder auch falsch positiv ausfallen können. Dazu gehören Faktoren wie Zeitpunktpunkt der Testung (wie hoch ist die Virenlast), Durchführung und seltene statistische Besonderheiten.
Daher sollten Sie auch bei einem negativen Ergebnis eines Antigen-Schnelltests unbedingt umsichtig handeln und die AHA+L+A-Formel einhalten.
Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen.
Wenn Sie akute Corona-Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Kurzatmigkeit oder allgemeine Schwäche haben, dürfen Sie den Schnelltest zum Schutz unserer Mitarbeiter*innen und anderer Testprobanden nicht bei uns machen.
Schnell- und Selbsttests haben eine höhere Fehlerrate als PCR-Tests. Ein positives Ergebnis stellt also einen ersten Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 dar. Es handelt sich dabei um keine Diagnose. Positive Antigen-Schnelltests müssen jedoch den Gesundheitsämtern gemeldet werden. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer und sehr zeitnah ein PCR-Test zur Abklärung gemacht werden.
Um einen Termin für einen PCR-Test zu erhalten, nehmen Sie bitte zunächst telefonisch Kontakt auf mit Ihrem Hausarzt, einer geeigneten Arztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses sollten Sie sich freiwillig isolieren, d. h. Ihre Kontakte konsequent auf ein absolutes Minimum reduzieren.
Bei Bürgertest Berlin verwenden wir ausschließlich CE-zertifizierte und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistete und vom Paul-Ehrlich-Institut freigegebene Antigen-Schnelltests.
Der Antigen-Schnelltest, den wir verwenden, weist mit einer Spezifität von 99,2% und einer Sensitivität von 97,1% besonders hohe Werte bezüglich der Testgenauigkeit auf.
Zur Erklärung:
Die Sensitivität (eines Tests zum Nachweis einer Ansteckung oder Erkrankung) gibt die Empfindlichkeit eines Tests an, d.h. das Maß der Wahrscheinlichkeit, mit einem Test eine bestimmte Krankheit (bzw. einen gesuchten Erreger oder mit ihm verbundene Veränderungen) sicher zu erkennen
Die Spezifität (eines Tests zum Nachweis einer Ansteckung oder Erkrankung) gibt die Zielgenauigkeit, Zielgerichtetheit eines Tests an, d.h. das Maß der Wahrscheinlichkeit, eine bestimmte gesuchte Krankheit (bzw. einen gesuchten Erreger oder mit ihm verbundene Veränderungen) bei Gesunden sicher auszuschließen bzw. bei Gesunden einen negativen Befund zu erhalten.
Grundsätzlich dürfen Personen ab 5 Jahren getestet werden. Jedoch muss eine gesetzliche Vertretungsperson (Eltern) für Kinder unter 14 Jahren den Termin buchen und bei diesem anwesend sein. Kinder über 14 Jahren dürfen, mit einer Einverständniserklärung Ihrer Erziehungsberechtigten, einen Test buchen und eigenständig den Termin wahrnehmen.
Der PCR-Test (auch Labortest genannt) ist der Goldstandard unter den Corona-Tests. Mittels eines Abstrichs aus den Schleimhäuten der Atemwege kann zuverlässig nachgewiesen werden, ob Erreger vorhanden sind.
Beim PCR-Test handelt es sich um ein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren. Der Test beruht auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion (polymerase chain reaction, PCR). Dabei wird Erbmaterial des Virus vervielfältigt. Durch diese Verfahren gelingt es, Viren bereits nachzuweisen, wenn die Virenlast noch sehr gering ist. Der PCR-Test hat also eine hohe Sensitivität und weist das Corona-Virus mit einer hohen Genauigkeit nach. Zudem wird gezielt nur das Erbmaterial des Coronavirus SARS-CoV-2 vervielfältigt. Der Test hat damit eine hohe Spezifität, weist also genau das gewünschte Virus nach.
Der PCR-Test gilt aufgrund der hohen Sensitivität und der Untersuchung im Labor als der zuverlässigste Test, um den Verdacht auf eine akute Infektion abzuklären. Es ist für alle Altersgruppen der ausschlaggebende Test für die Entscheidung, ob sich jemand in Quarantäne begeben muss.
Der PCR-Test entspricht den Vorgaben für anstehende Reisen und für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.
Mit einem negativen PCR-Test lässt sich unter bestimmten Bedingungen die Quarantänezeit verkürzen.
Die Nationale Teststrategie gibt zudem Empfehlungen, wann ein PCR-Test eingesetzt werden soll:
- bei Symptomen wie Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Kurzatmigkeit oder allgemeine Schwäche, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hindeuten,
- zur Abklärung nach einem positiven Ergebnis im Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest,
- bei Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall,
- in Einrichtungen wie Schulen oder Kitas, Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen, Rehabilitationseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften sowie in der ambulanten Pflege oder in Arztpraxen, wenn dort COVID-19-Fälle auftreten,
- vor (Wieder-)Aufnahme in Krankenhäusern, Pflege- und weiteren medizinischen Einrichtungen sowie vor ambulanten Operationen.
Verreisen ist möglich. Aufgrund der Corona-Pandemie gelten beim Reisen im In- und Ausland teilweise jedoch besondere Regeln.
Weltweit gelten seit dem 1. Oktober 2020 individuelle Reisehinweise. Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländern. Eine Reisewarnung gilt grundsätzlich für Gebiete, die als Hochrisikogebiet oder als Virusvariantengebiet eingestuft sind.
Seit dem 1. August 2021 müssen alle Einreisenden nach Deutschland ab dem Alter von 12 Jahren getestet, geimpft oder genesen sein. Für Hochrisiko- und Virusvariantengebiete gelten besondere Regelungen. Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht bei Einreise sowie Beschränkungen für Beförderungen aus Virusvariantengebieten.
Aktuelle Informationen für Reisende bieten die Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit. Dort steht auch ein Merkblatt mit den Regelungen für nach Deutschland Einreisende in mehreren Sprachen zur Verfügung. Informationen für Reisende finden Sie zudem auf den Internetseiten der Bundesregierung.
Das Testergebnis für den Antigen-Schnelltest erhalten Sie bereits 20 bis 30 Minuten nach Testung per SMS und E-Mail zugeschickt.
Beim PCR-Test bieten wir verschiedene Geschwindigkeiten bei der Auswertung des Ergebnisses an. Die kürzeste Auswertung passiert innerhalb von nur 3 Stunden nach Probennentnahme. [mehr dazu]
Bevor Sie einen Corona Test machen möchten, können Sie online eine Termin bei uns reservieren. Durch die Terminvergabe für die Corona Tests können wir lange Wartezeiten vermeiden.
Nachdem Sie sich bei uns in der Corona Teststelle registriert und bezahlt haben, werden Sie direkt weiter zum Testpersonal gerufen, das den Abstrich vornimmt. Der Abstrich für den Antigen-Schnelltest bzw. PCR-Test dauert nur wenige Sekunden. Danach bitten wir Sie die Teststelle zu verlassen, um die Kontakte vor Ort auf ein Minimum zu reduzieren. Wenn Sie einen Schnelltest oder Bürgertestgemacht haben, der direkt vor Ort ausgewertet wird, erhalten Sie ihr Testergebnis sogar schon 30 Minuten später per Mail.
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass ein Corona Test nicht ausgewertet werden kann. Nicht eindeutige Testergebnisse können beispielsweise durch fehlerhafte Testkassetten oder durch eine zu geringe Menge an Probenmaterial zustande kommen. Wenn das Testergebnis nicht eindeutig ausgewertet werden kann, bieten wir Ihnen eine kostenlose Wiederholung des Corona Tests an.